Rundfunkbeitrag Aktuelles 2014

Meldungen aus 2015

Angeregt von den Kommentaren eines Lesers meines Beitrags vom 24.12. greife ich das Thema mit der steuerlichen Absetzbarkeit noch einmal auf.

Wie man § 1 der Satzung des Hessischen Rundfunks entnehmen kann, dient er „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken”. Auch § 1 der Satzung des ZDF definiert das ZDF als eine „gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts”. In anderen Sendersatzungen bzw. Sendergesetzen finden sich gleichlautende Formulierungen.

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Die FAZ meint, dass das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministerium nichts nützen würde, da Rundfunk Ländersache sei und sich deshalb nichts ändern würde.

Natürlich wird mit der Veröffentlichung des Gutachtens nicht auf einmal der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hinfällig. Die Länder werden hier aus eigenen Antrieb auch nichts ändern wollen.

Bei den Gerichtsverfahren sehe ich aber durch die Existenz dieses Gutachtens schon eine Änderung für die Zukunft. Das Gutachten spricht, wie vorgestern schon ausgeführt, ebenfalls von einer Steuer und nicht von einem Beitrag. Und das sagt nicht irgendwer, sondern das Bundesfinanzministerium ist für dieses Gutachten und damit für diese Aussage verantwortlich.

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Pünklich zu Weihnachten meldet die Welt, dass der Wissenschaftliche Beirat im Bundesfinanzministerium dafür plädieren würde, den Rundfunkbeitrag abzuschaffen und den Rundfunk zu reformieren. Digitalfernsehen.de will vom Bundesfinanzministerum erfahren haben, dass der Beirat sich seine Themen selbst aussucht und kein Auftrag des Ministers dafür vorlag.

In dem Gutachten (Bestellung) finden sich teilweise die gleichen Gründe, wie sie hier schon seit Jahren dargelegt werden. Vor allem sieht der Beirat den Rundfunkbeitrag als „Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt” (Seite 34). Auch ein Eingriff in den Wettbewerb wird auf Seite 38 eingeräumt, ebenso die Fort- und Neuentwicklung der Verbreitungswege wie Internet. Zum Vergleich hier exemplarisch einige Ausführungen von mir zum Thema Steuer, Wettbewerb und Verbreitungswege.

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Die Weihnachtspost hält für manchen eine Überraschung bereit.

Einige erhalten endlich den Widerspruchsbescheid, wie z.B. Michael Nickles, mit dem nun endlich geklagt werden kann.

Andere erhalten Post von Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, das selbst das Ruhen der Verfahrens angeregt hatte, in dem steht:
„In dem Verwaltungsstreitverfahren gilt das Verfahren nach §6 Abs.3 Satz 1 Nr.3 VwG-Statistik als erledigt, nachdem es innerhalb von 6 Monaten, nachdem das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde, weder aufgenommen wurde noch seine Fortsetzung beantragt wurde.”.

Da schlägt dem Kläger natürlich erstmal das Herz schneller, weil er sich erstmal verschaukelt vorkommt: Er lässt das Verfahren ruhen und nun soll es erledigt sein?

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Es laufen noch einige Petitionen in den Landtagen:

Baden-Württemberg

Brandenburg

Berlin

Thüringen

Einzelmeldung

Auf nachdenkseiten.de ist heute ein interessantes Interview veröffentlicht worden.

Einzelmeldung

Ich hatte mich gestern über die vermutliche Strategie des BVerfG in Sachen Rundfunkbeitrag ausgelassen, indem es aus einer klar abgrenzbaren Gruppe einfach eine „unbestimmte Vielzahl von Bürgern” macht. Das BVerfG wirft damit seine eigenen Grundsätze der Abgabenordnung über den Haufen, aber nur so entzieht es den zahlreichen Gutachten gegen den Rundfunkbeitrag das Fundament. Man könnte das auch als „Flucht aus dem Abgabenrecht” bezeichnen. Wenn dieser Gedanke weitergesponnen wird, wird klar, dass die Abschaffung von Steuern eigentlich unmittelbar bevorsteht.

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„Nichts muss so bleiben wie es ist.” sagte Kanzlerin Merkel in ihrer Rede zum heutigen 25. Jahrestags des Mauerfalls, der vor 26 Jahren noch undenkbar schien.

Manches ändert sich schneller, manches langsamer.

Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, hatte 2009 noch verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber einer Haushaltsabgabe. 2013 kam dann der Wohnungsbetrag, der von der Politik als Haushaltsabgabe verkauft wurde, mit Dr. Hermann Eicher als juristische Speerspitze. Bislang ist es vor den meisten Verwaltungsgerichten auch gelungen, den Richtern die Sichtweise zu verkaufen, dass öffentlich-rechtlicher Rundfunk einen individuellen Vorteil darstellen soll, der jedem zugute kommt. Zur Rechtfertigung war den Gerichten dann auch kein Argument zu blöd, siehe die Ausführungen des VG Hannover zum Drittelbeitrag für Betriebsstätten.

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Das VG Neustadt an der Weinstraße hat am 7.10. die Klage 5 K 932/13.NW gegen den Wohnungsrundfunkbeitrag abgelehnt. Der Schriftwechsel und das Urteil sind online in anonymisierter Form verfügbar.

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Studierende sollten sich mal das Musterschreiben des Studentenausschusses der RWTH Aachen ansehen. Wer pro Monat weniger als 374 EURO übrig hat, soll einen Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV stellen.

Es ist schon merkwürdig, wie universell diese Härtefallregelung mittlerweile ausgelegt wird:
Das BVerfG sah darin im Dezember 2012 (1 BvR 2550/12) eine eventuell vorhandene Möglichkeit, aus Glaubensgründen den Rundfunkbeitrag zu umgehen (Replik dazu).
Beim VG Osnabrück wurde die Meinung vertreten, dass Wohnungsinhaber bei Nichtbereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts auf Antrag aufgrund dieser Regelung zu befreien sind.

Jetzt fehlt als Antragsgrund nur noch die Rundfunk- und Fernsehallergie...

Nachtrag: Die FAZ findet heute, dass deutsche Richter alles für ARD und ZDF tun, während der Journalismus in der Vertrauenskrise steckt.

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Vorgestern hatte ich mich darüber ausgelassen, dass das BVerfG manche Rechte wohl höher als andere bewertet. Dazu passt eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, über dessen Hintergründe Telepolis berichtet. Eine Verfassungsbeschwerde des Klägers hatte das BVerfG wohl ohne Angaben von Gründen abgewiesen. Vielleicht hat der zuständige Anwalt beim Einreichen etwas gefaxt, denn Faxe zum BVerfG zu senden ist nach Darstellung von Rechtsanwalt Markus Kompa nicht ganz einfach...

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Das Verwaltungsgericht Hannover hat 14 Klagen gegen den Rundfunkbeitrag im privaten und gewerblichen Bereich abgewiesen, aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Berufung zugelassen (Pressemitteilung, 7 A 6504/13, 7 A 6514/13 u.a).

Das Gericht sieht also keine Verstöße, ist sich aber dann doch nicht so sicher, um die Berufungsmöglichkeit gleich zu verneinen.

Warum nur ist der Rundfunk so wichtig, dass nach Meinung des BVerfG angeblich das Grundgesetz dafür die Finanzierung vorsieht (ich bin anderer Meinung, siehe Rundfunk im Grundgesetz), wie die Pressemitteilung ausführt? Eine komplette Änderung des Anknüpfungspunktes vom Rundfunkteilnehmer zu Wohnungen/Betriebsstätten, die selbst keinen Rundfunk empfangen können, wenn keine Geräte da sind, ist scheinbar völlig belangslos. Abenteuerlich wird es, wenn man bei Betriebsstätten mit wenigen Mitarbeitern die Drittelung damit begründet, dass die Arbeitszeit auf den Tag gesehen nur 1/3 wäre. Dann müsste man für den privaten Bereich doch nur 2/3 des Beitrags zahlen oder sehe ich das falsch?

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Im Dezember 2013 hatte ich das Gedankenspiel durchgeführt, den Rundfunkbeitrag in Form von Jahresgehältern für viele Journalisten auszuschütten. Jetzt scheint es in den Niederlanden in eine ähnliche Richtung zu gehen: Budget für die öffentlich-rechtlichen Sender halbiert, der freiwerdenden Mittel werden direkt an Produzenten verteilt, die sich mit Projekten bewerben können (Welt).

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Die Innungebetriebe der Kreishandwerkerschaft Elbe-Börde haben beschlossen, die Rundfunkbeitragszahlungen auszusetzen. Der Magdeburger Raum war schon immer ein besonderer Hort des Widerstandes, immerhin hat die Handwerkskammer Magdeburg schon 2011 den Austritt aus dem Handwerkstag aufgrund der sich abzeichnenden Rundfunkbeiträge beschlossen.

1 3/4 Jahre nach Einführung des Rundfunkbeitrages ist also keine Ruhe eingekehrt.

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Das VG Stuttgart hat zwei Klagen zum Rundfunkbeitrag abgewiesen, die die reine Radionutzung und die entfallende Befreiung RF des Schwerbehindertenausweises zum Inhalt hatten. Das Gericht hat die Verfahren aber nicht einfach abgebügelt, sondern sieht sich nicht als entscheidungsfähig an, da es um grundsätzliche Fragen ginge, die die erste Instanz einfachrechtlich nicht entscheiden dürfte. Daher wollte es die Sprungrevision, also den direkten Weg zum Bundesverwaltungsgericht, zulassen. Dem hat sich allerdings der SWR entgegengestellt, so dass die Kläger nun durch die zweite Instanz gehen müssen.

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Vier Monate nach der Verhandlung ist das Urteil 2 K 1446/13 des VG Freiburg nun veröffentlicht.

Nach Ansicht des Gerichts bestehen erhebliche Zweifel, ob der Rundfunkbeitrag den Vorzugslasten bzw. Beiträgen zugeordnet werden kann. Dennoch wurde die Klage abgewiesen, weil Zweifel allein nicht genügen und nachfolgende Instanzen das entscheiden müssen. Eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht wollte das Gericht aber auch nicht durchführen.

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Ich habe unter Rundfunk im Grundgesetz mal alles zusammengetragen, was sich im Aktuelles Abschnitt zu diesem Thema gesammelt hat.

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Das VG Osnabrück hat am 1. April das Urteil zum Verfahren 1 A 182/13 verkündet, das nicht nur in Anbetracht des Datums als Aprilscherz durchgehen könnte.

Das Gericht führt zum einem aus, dass sich der Gesetzgeber mit dem RBStV vom Anknpüfungspunkt des Rundfunkempfangsgeräts gelöst und die Wohnung bzw. die Betriebsstätte zum Anknüpfungspunkt gemacht. Gleichzeitig stellt es aber fest, dass nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ein Wohnungsinhaber bei Nichtbereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts auf Antrag zu befreien ist.

Schizophrener geht es anscheinend nicht mehr, aber nur mit dieser Auslegung ist der Rundfunkbeitrag wirklich ein Beitrag, da man die Gruppe der Vorteilsempfänger durch Rundfunk verlassen kann. Zumindest in der Theorie, wenn man kein PC, kein Smartphone o.ä. mehr besitzt.

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Ein Kläger beim VG Frankfurt/Main hat mir heute bestätigt, dass das Gericht sein Verfahren ausgesetzt hat, bis die abgabenrechtliche Einordnung des Rundfunkbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt ist. Da andere Gerichte Klagen einfach abweisen, kann man spekulieren, dass das Gericht mit den Entscheidungen aus Bayern und Rheinland-Pfalz nicht einverstanden ist.

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Im März habe ich noch davon geschrieben, dass es keine Zeitungsabgaben gibt und die Verlage selbst sehen müssen, wie sie klarkommen. Das will das Land Nordrhein-Westfalen jetzt wohl ändern, eine Stiftung für Journalismus soll die Informations- und Meinungsvielfalt sichern (FAZ). Das Geld dafür soll indirekt aus dem Rundfunkbeitrag kommen.

Wenn es ein Marktversagen gibt, dem damit gegengesteuert werden soll, scheint der Rundfunkbeitrag für ARD und ZDF offensichtlich sinnlos zu sein. Dann dürfen sich Verwaltungsgerichte darauf auch nicht berufen.

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Vom Verfahren in Potsdam gibt es einen Blogbericht.

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Das Verwaltungsgericht Potsdam hat heute im Massenverfahren die Rundfunkbeitragsklagen abgewiesen und auch keine Revision zugelassen.

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Die Bayernpartei hat genug vom Rundfunkbeitrag.

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Vor drei Monaten war die aktuelle Richtergarde des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs der Meinung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk einen Vorteil bietet, den jeder Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber bezahlen soll.

Heute spricht ein ehemaliger Richter des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof, Peter Vonnahme, in einem Artikel zu Flug MH 17 ARD und ZDF diesen Vorteil indirekt ab und stellt sie in eine Reihe mit anderen Medien:
„Sie begnügten sich mit der Rolle des Lautverstärkers einer ohnehin überlauten Antirusslandfront.”

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Wer am 19. August noch nichts vorhat, kann das Verwaltungsgericht Potsdam besuchen. Die elfte Kammer verhandelt an diesem Tag einige Rundfunkbeitragsklagen berlin.de).

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Ich habe von einem Leser den Vorgang einer Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen erhalten. Die Rundfunkbeiträge wurden nicht gezahlt, nach den Beitragsbescheid erfolgte eine Vollstreckungsankündigung. In dieser stand, dass nach Fristablauf auch eine richterliche Durchsuchungsanordnung der Wohnung eingeholt werden würde, wenn der Beitragsschuldner nicht anzutreffen sei. Es gab dann einen Briefwechsel, in dem der Beitragsschulder die Zulässigkeit der Vollstreckung anzweifelte. Diese fragte dann bei der Sendeanstalt nach, welche dann bestätigte, dass die Beitragsbescheide erlassen worden sind. Dann wurde die Vollstreckung durchgezogen und entsprechende zusätzliche Kosten für die Vollstreckung in Rechnung gestellt.

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In dem Buch „Du machst, was ich will” von Volker Kitz, nach Eigendarstellung Ex-Lobbyist, findet sich am Ende der Hinweis, dass Wirtschaftslobbygruppen die Haushaltsabgabe ins Spiel gebracht haben (einige Seiten bei Google Books verfügbar). Geräte, die die Industrie verkaufen wollte, sollten nicht dauerhaft mit monatlichen Kosten belegt werden. Daher hat man das Modell der Politik solange immer wieder vorgeschlagen, bis die Politik es zu ihrem eigenen Projekt gemacht hat, obwohl die Haushaltsabgabe anfangs gar nicht gewollt war. Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, hat sogar in einem Artikel aktiv dagegen angeschrieben. Heute ist er deren Verfechter.

Dumm für die Wirtschaft ist nur, dass es die Politik nicht bei den Haushalten belassen hat und doch wieder die Wirtschaft an der Finanzierung beteiligt hat. Gut für die Lobbygruppen, dann geht denen die Arbeit nicht aus...

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Auch wenn einige obere deutsche Gerichte die Meinung vertreten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk einen Vorteil für jeden darstellen soll, muss man sich fragen, warum das VG Freiburg auch drei Monate nach einem Gerichtstermin immer noch kein Urteil verkündet hat.

Aber auch so muss man sich keine Sorgen machen, dass diese Ansicht dauerhaft Allgemeingut werden könnte. Die Sender sorgen schon selbst dafür, dass sie auch den letzten Rest Glaubwürdigkeit verlieren, den sie vielleicht noch hatten. Aktuelles Beispiel ist das Plazierungsgeschiebe bei einer ZDF Unterhaltungssendung (Stefan Niggemeier). Schade nur, dass das Ganze nicht erst in der nächsten Woche aufgedeckt worden wäre: Aktuell läuft noch die Fußball-WM als Ablenkung.

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fernsehkritik.tv beschäftigt sich in der aktuellen Folge 138 mit dem indirekten Rundfunkbeitrag der Stadt Hamburg. In Summe bleibt es zwar in etwa gleich, aber es gibt deutliche Verschiebungen innerhalb der einzelnen Institutionen. Zahlen muss das der einzelne Bürger mit seinen Steuern.

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Ein Kläger in Hessen hat mir mitgeteilt, dass sein Verwaltungsgericht angeregt hat, sein Verfahren bis zur grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung der abgabenrechtlichen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags ruhen zu lassen. Andere Verwaltungsgerichte haben die Klagen immer gleich abgewiesen, weil sie keine Zweifel an dem nichtsteuerlichen Charakter des Rundfunkbeitrages hatten.

Dieses Verwaltungsgericht sieht das wohl nicht so, eine direkte Weitergabe an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG will das Gericht aber vermutlich deshalb nicht machen, weil es vermutlich nichts bringt (siehe Eintrag vom 03.01.2014).

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Ein Leser meiner Webseite hat mir seinen Härtefallantrag in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt, der zeigt, wie sehr der vermeindliche Rundfunkvorteil ihn verfehlt. Dieser vermeindliche Vorteil, der von den Gerichten bisher unkommentiert einfach aus den Schriftsätzen der Rundfunkanstalten und der Politik übernommen und als gegeben angenommen wird, ist der Dreh- und Angelpunkt.

Beim Durchlesen der Seiten 1138ff des Handbuchs des Staatsrechts, Band 5 findet sich auf Seite 1139 eine eindeutige Aussage:
„Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht.”
Verfasser dieses Abschnitts war Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, der auch das Gutachten verfasst hat, das den Rundfunkbeitrag rechtfertigen soll.

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Dem Protokoll der 32. Sitzung des Parlamentarischen Rates vom 11.01.1949 lassen sich ein paar Zitate entnehmen, die zeigen, dass damals in der Rundfunkfrage viel weiter in die Zukunft gedacht wurde, als es die Politik heute vermag:

„Ich halte es für falsch, die zukünftige Form des Rundfunks ein für allemal in der Verfassung festzulegen.” (Dr. Süsterhenn).

„Die technische Entwicklung kann es vielleicht bald ermöglichen, daß beinahe jeder seine eigene Wellenlänge hat.” (Dr. Eberhard).

Es hat zwar fünfzig Jahre gedauert, aber das Internet stellt heute jedem, der das will, seine „eigene Wellenlänge” zur Verfügung. Für die heutige Politik ist Internet immer noch „Neuland”, für die damaligen Politiker eigentlich gar nicht vorstellbar. Das macht den damaligen Weitblick um so bemerkenswerter.

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Die Gerichtsentscheidungen dieser Woche wurden von Landesverfassungsgerichten getroffen. Diese sind an die Verfassung ihres Bundeslandes gebunden, daher kann ein Blick in diese Verfassungen nicht schaden.

In der Bayrischen Verfassung wurde 1973 ein ganz neuer Artikel 111a eingefügt, der sich nur mit Rundfunk und seiner Ausgestaltung befasst. Rundfunk in Bayern umfasst „Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen”. Weiter trägt Rundfunk „zur Bildung und Unterhaltung” bei und er wird durch ein eigenes Gesetz geregelt. In diesem Lichte betrachtet passt die Entscheidung des Gerichts.
Aber: Für Bayern und nur da!

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Mich erreichen nun Anfragen, ob die Sache mit dem Rundfunkbeitrag nach den zwei Entscheidungen nun nicht gelaufen sei. Auch wenn die Gerichte lieber der Auffassung folgen, es wäre ein Beitrag und alles wäre in Ordung, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Unabhängig davon nehmen wir jetzt aber mal für einen Moment an, das alles so bleiben sollte, wie es ist.

Der Europäische Gerichthof hat in seiner Entscheidung C-337/06 vom 13.12.2007 in Absatz 59 festgestellt, dass die Rundfunkfinanzierung „dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten.”

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Der Bayrischen Verfassungsgerichtshof hat die Popularklagen Vf. 8-VII-12 / Vf. 24-VII-12 von Ermano Geuer und Rossmann abgewiesen (Pressemitteilung, Entscheidung). Rossmann hat bereits weitere Klagen am Laufen und will bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Die grundlegende Frage nach dem wirklichen Vorteil, den der Rundfunk verschaffen soll, bleibt unbeantwortet, auch hier hat das Gericht einfach die üblichen Allgemeinplätze übernommen. Wenn ein Verwaltungsgericht behauptet, der Rundfunk würde einen Vorteil verschaffen, muss es das hieb- und stichfest beweisen.

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Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde VGH B 35/12 abgewiesen (Pressemitteilung, Urteil).

Die grundsätzliche Frage, was der Rundfunk denn so besonderes leistet, dass er die monatliche monitäre Enteignung von Wohnungs-, KFZ- und Betriebsstätteninhabern rechtfertigt, wurde nicht beantwortet, sondern wieder auf die Allgemeinplätze abgestellt. Das Rechtsgut Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk überwiegt mal wieder alles.

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In der nächste Woche fällt neben der Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshof auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Dabei geht es schwerpunktmäßig um den gewerblichen Rundfunkbeitrag.

Der 13.05. und der 15.05. werden interessant...

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Folge 134 von Fernsehkritik.tv beschäftigt sich mit der Verhandlung in München.

Das komplette Interview mit Herr Geuer ist bei Youtube zu sehen.

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Wenn Rundfunk und Presse schweigen, müssen die Privatblogger ran: Helmut Enz fasst eine Verhandlung vor dem VG Freiburg zusammen.

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Heute wurde ich auf einen Artikel der Braunschweiger Zeitung hingewiesen. Darin geht um die Beitragspflicht von Kindertagesstätten, die Klage der Gemeinde wurde abgewiesen.

Das fügt sich nahtlos in die Reihe der verschiedenen Klagen gegen den Beitrag ein, die in letzter Zeit in erster Instanz abgewiesen wurden. Bei diesem Verfahren kann ich aber, ohne beim Verfahren selbst dabei gewesen zu sein, eine Analyse betreiben. Den Richter Dr. Uwe Allner habe ich im Mai 2008 bei der Verhandlung in Sachen PC-Gebühr meines Bruders in Aktion erlebt. Damals hat er den Vertreter des NDR durch sein sehr intensives Nachhaken in Bedrängis gebracht und hat auch zugunsten meines Bruders entschieden. Damals konnte man also nicht unterstellen, hier wollte jemand etwas schnell vom Tisch haben.

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Das Bundesverfassungsgericht ändert vielleicht nach 52 Jahren seine Meinung. Noch nicht zum Thema Rundfunk, aber zum Thema Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern (Spiegel Online). Seit 1962, als das BVerfG die Zwangsmitgliedschaft für zulässig erklärte, wurden alle diesbezüglichen Bescherden dazu abgewiesen. Nun hat der Erste Senat aber diverse Stellungnahmen dazu bis zum 15. Mai eingefordert. Mal sehen, ob sich da etwas ändert...

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Der Beitragsservice hat mir heute mitgeteilt, er hätte von mir keine Antwort auf seinem Brief vom 19.02. erhalten.

Ich hatte ihm aber bereits am 22.02. ein Antwortfax gesendet.

Jetzt hat er noch ein Fax erhalten, in dem er auf das erste Fax hingewiesen wird und das erste Fax mit angehängt. Weiter gehen beide Schreiben jetzt noch per Brief raus.

Ich setze dem Beitragsservice eine Frist bis zum 30.04., mir schriftlich zu erklären, warum er das erste Fax verloren oder ignoriert hat. Denn ich bin mir ziemlich sicher, hätte ich im ersten Fax irgend etwas angemeldet, wäre das bestimmt zur Kenntnis genommen worden.

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Am 15. Mai um 10 Uhr will der Bayrische Verfassungsgerichtshof sein Urteil bezüglich der Popularklagen gegen den Rundfunkbeitrag verkünden (Ermano Geuer via Twitter).

Das Bundesverfassungsgericht fordert eine Einschränkung des Einflusses der Politik (BVerfG, 1 BvF 1/11 vom 25.3.2014). Es ist interessant, dass im Urteil sehr oft von Berichterstattung die Rede ist, nicht von Rundfunk allgemein.

Kann man jetzt den Anteil des Rundfunkbeitrags für das ZDF einbehalten, immerhin wurde quasi höchstrichterlich festgestellt, dass das ZDF nicht frei von Staatseinflüssen ist?

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Übermorgen ist es soweit, dann findet ab 10 Uhr im Sitzungssaal 134/I, Prielmayerstraße 7 in 80335 München die mündliche Verhandlung zu den beiden Popularklagen gegen den Rundfunkbeitrag statt (Pressemitteilung).

Es passt auch wunderbar, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zum ZDF Staatsvertrag just am selbsten Tag, ab der gleichen Uhrzeit verkünden will (Pressemitteilung).

Dann kann sich die Presse und das Fernsehen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stürzen, während die Verhandlung in Bayern bequem unter den Tisch fallen gelassen werden könnte. Mal sehen, wie ARD/ZDF/Deutschlandradio berichten werden...

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Rossmann hat auf seiner Webseite die Informationen zur seiner Klage aktualisiert. Dort findet sich am Fuß auch Gutachten/Stellungnahmen.

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Alfred Herrmann hat mir einen Leserbrief (PDF) geschrieben. Er beschäftigt sich darin unter anderem mit dem Auftragsgutachten von Prof. Dr. Kube, der Entscheidung des VG Bremen und mit Grundrechtseinschränkungen aus Bequemlichkeit des Gesetzgebers.

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Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier, kann die Entscheidung des BVerfG zur Drei-Prozent-Sperrklausel nicht nachvollziehen (Spiegel Online). So ähnlich erging es mir mit seinem Gutachten, dass Internetangebote Rundfunk seien und damit zum Aufgabengebiet der öffentlich-rechtlichen Sender gehören würden (siehe auch Spiegel Online).

Wenn nun Herr Papier, der auch an einem Rundfunkurteil des BVerfG beteiligt war, eine Entscheidung des BVerfG nicht nachvollziehen kann, die eigentlich nur verdeutlicht, dass die Wahlstimme eines Einzelnen nicht dem Papierkorb übereignet werden darf, nur weil die von ihm gewählte Partei nicht genug Wähler hat, besteht Hoffnung.

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Dem Hamburger Wochenblatt kann man aktuell entnehmen, dass der ehrenamtlich geführte Kunstverein "Offenes Atelier in Mümmelmannsberg e.V." für seine Betriebsstätte keinen Rundfunkbeitrag zahlen braucht.

Der Beitragsservice schreibt: „Es gibt eine neue Rechtsauffassung. In dieser ist festgelegt, dass Betriebsstätten in denen nur ehrenamtlich tätige Personen beschäftigt sind nicht angemeldet werden brauchen.”

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Vor dreizehn Monaten war in den Medien Gesprächthema, dass die Stadt Köln die Rundfunkbeiträge nicht zahlen will (z.B. Spiegel Online). In der Pressemittelung der Stadt las sich das harmloser, immerhin sollten erstmal die Beiträge in Höhe der alten Rundfunkgebühren weitergezahlt werden. Diese Klüngelei hatte ich schon im Februar 2013 bemängelt.

Wie ist denn da nun der Stand?

Von einer eingereichten Klage habe ich nichts vernommen. Hat die Stadt Köln mittlerweile alles erfasst oder bezahlt sie weiterhin reduzierte Beiträge?

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Der Beitragsservice hat mir heute mitgeteilt, er könne für meine Betriebsstätte keine Anmeldung finden.

Dabei hat das Urteil VG Wiesbaden 5 K 243/08.WI(V) (PDF-Datei, 1 MB) unter anderem festgestellt, dass sich die Betriebsstätte in meiner Wohnung befindet. Spätestens seit Anfang 2013 hat der Beitragsservice auch Kenntnis darüber, um welche Art von Gebäude es sich bei meiner Anschrift handelt.

Das habe ich ihm heute gleich per Fax geantwortet.

Der Landesinnungsverband für das Gebäudereiniger-Handwerk NRW und der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft haben Klagen vor den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten eingereicht (Mitteilung Anwaltskanzlei).

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Eine Klägerin am VG Sigmaringen hat mir mitgeteilt, dass ihr Verfahren ruhend gestellt wurde, weil das Gericht eine Klage am VG Freiburg mit Verhandlung im April und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz abwarten möchte.

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„Auf einem Markt, auf dem nicht zuletzt aufgrund technischer Neuerungen sowohl die Verwertungsformen als auch die Bedingungen ihrer administrativen Erfassbarkeit ständigen Veränderungen unterliegen, ist der Gesetzgeber im Übrigen gehalten, im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überprüfung der Abgabenregelung [...] besonders auch die Abgrenzung der abgabebelasteten Gruppe zu überprüfen und in angemessenen Abständen die unter den Gesichtspunkten der Homogenität, spezifischen Sachnähe und Finanzierungsverantwortung sich als notwendig erweisenden Anpassungen vorzunehmen.”

So beginnt der Absatz 143 der gestern vom BVerfG verkündeten Entscheidung zum Filmförderungsgesetz, gegen das einige Kinobetreiber Beschwerde eingelegt hatten.

Es wäre schön, wenn sich das BVerfG seiner Worte erinnert, wenn es um den Rundfunkbeitrag geht. Da wird es nur mit der Abgrenzung der belasteten Gruppe etwas schwieriger...

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Das kommt auch nicht alle Tage vor: Das Landgericht Köln räumt ein, dass einer seiner Beschlüsse Rechte einer Person nach Art. 10 GG verletzt hat und hebt seinen alten Beschluss auf. Leider hat das nichts mit der Rundfunkabgabe zu tun...

In weniger als zwei Monaten will sich der Bayrische Verfassungsgerichtshof mit der Klage von Ermano Geuer befassen. Da trifft dann ein Jurist auf ein Gericht, was nicht unbedingt gut ist, denn es wird höchstwahrscheinlich in einer juristischen Erbenzählerei enden:

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Ermano Geuer gibt in einer Pressemitteilung bekannt, dass der Bayrische Verfassungsgerichtshof am 25.03.2014 ab 10 Uhr seine Klage verhandeln wird.

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Olaf Kretschmann hat die Stellungnahme des rbb erhalten. In dem Schreiben lässt sich folgendes nachlesen:

„Der Gesetzgeber habe im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen vorgesehen. Der rbb sei als öffentlich-rechtliche Anstalt an das Gesetz gebunden, so dass die gewünschte Befreiung nicht möglich sei.”

Da ist doch interessant, dass das BVerfG im Dezember 2012 der Meinung war, dass für so etwas das Härtefallverfahen greifen könnte (Ergänzung dazu). Die obige Aussage des rbb ist nur ein weiteres Indiz dafür, dass das BVerfG scheinbar Gesetzestexte in einer Art und Weise auslegt, die sich sonstigen Juristen und Normalbürgern nicht mehr erschließen kann.

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Das VG Bremen hat in den Verfahren 2 K 570/13 und 2 K 605/13 am 20.12.2013 ein Urteil gefällt (rechtsindex.de). Es sieht in dem Rundfunkbeitrag für Wohnungen keine Merkmale für eine Steuer, sondern hält ihn für einen zulässigen Beitrag.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung lässt es aber die Revision zu.

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Ein Kläger aus NRW hat mir heute mitgeteilt, dass der WDR bei Gericht um weitere Zeit für eine Klagestellungnahme gebeten hat. In sämtlichen Gerichtsbezirken von NRW wären Klagen eingereicht worden.

Das klingt so, als wäre der WDR nun stark ausgelastet...

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Olaf Kretschmann hat die Kostenrechnung des VG Berlin erhalten.

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Ein Kläger hat seinen Schriftwechsel und seine Untätigkeitsklage online in anonymisierter Form verfügbar gemacht.

Auf den Nachdenkseiten ist gestern ein Interview mit Günter Wallraff erschienen, dem sich am Ende folgender Satz entnehmen lässt:

„Irgendwann bin ich auf die Privaten zugegangen, weil ich die eigentlichen Adressaten, vor allem junge Menschen, [...], über die öffentlich-rechtlichen Sender kaum mehr erreiche.”

Besser lässt sich wohl nicht belegen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht den allgemeinen Nutzen hat, den Kirchhoff ihm in seinem Gutachten unterstellt hat.

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Nachdem ich heute im NVwZ Heft 1-2/2013 den Meinungsbeitrag „Warten auf Godot - Das BVerfG und die Wartezeit” des Verwaltungsrichters Jörg Müller zum Thema Studienplatzzulassung per Warteliste gelesen habe, ist mir bestätigt worden, dass sich das BVerfG nicht nur im Rundfunkrecht, sondern auch in anderen Bereichen nicht mehr um die Durchsetzung der Grundrechte einzelner kümmert, wenn es das nicht ausreichend öfffentlichkeitswirksam machen kann.

Der Richter führt aus, dass das BVerfG eine 62-seitige Vorlage nach Art. 100 GG des VG Gelsenkirchen mit der Begründung einer mangelnden Sorgfalt und mangelnder Darlegung der Rechtsauffassung ablehnt. Interessanterweise fallen hier Schlüsselbegriffe wie „geringe Anzahl der Betroffenen” und „Härtefall”, quasi das Standardvokabular im Rundfunkentscheidungen. Dadurch bleibt ein seit 35 Jahren andauernder Schwebezustand erhalten, weil es zu keiner höchstrichterlichen Entscheidung kommt.

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Seit einem Jahr gilt nun die Rundfunkbeitragspflicht, aber wirklich grundlegende Urteile sind 2013 dazu nicht gefällt worden. Die Popularklagen in Bayern schlafen vor sich hin, genauso die im Januar 2013 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht eingereichte Feststellungsklage Az. 4 A 5/13. Laut verschiedenen Medienmeldungen sollen mittlerweile um die 600 Klagen anhängig sein, aber ein Gericht wartet auf das andere.

Eigentlich ist die Sache eindeutig: Das Bundesverfassungsgericht müsste dazu grundlegend entscheiden.

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Meldungen aus 2013